Satzung - Neues Projekt

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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen Afrika Kulturinstitut e.V.         

II. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

III. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Beziehungen und des Verständnisses zwischen den Völkern Afrikas und Europas in den Bereichen Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Sport sowie der Integration und Reintegration der in Europa lebenden Afrikaner.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Veranstaltung von Seminaren im In- und Ausland u.a. im Bereich der Medizin, Erziehung, Bildung

  • die Veranstaltungen von multimedialen Vorträgen, Tagungen, Exkursionen u.ä.

  • Durchführung kultureller Veranstaltungen ( Tanz, Musik, Theater, kulinarisch-kulturelle  Abende )

  • Ausstellung von afrikanischer Kunst

  • Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zwischen Afrikanern und Europäern

  • fachspezifische Beratung, unter Einsatz von Fachkräften, u.a. im Bereich der Medizin, Schul- und Berufsausbildung            

  • Aufbau von Schul- und Universitätspartnerschaften mit afrikanischen Ländern sowie Kooperationen.

  • Aufbau von Primärschulen, Jugendzentren zur handwerklichen Ausbildung, Ausstattungen von pädagogischen „RESSOURCE“  Zentren ( Lehrbücher, Unterrichtsmaterial und PC`s )

  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im In-und Ausland

  • Aufklärungskampagnen über HIV/AIDS in Afrika und das Einsetzen von preiswerten Medikamenten für AIDS-Patienten, in Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen, die diesen Zweck verfolgen.

  • personellen Austausch zwischen afrikanischen und europäischen Einrichtungen

  • Sach- und Geldspendeaktionen


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Afrika Stiftung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die seine Zwecke unterstützen.

2.  Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag annimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe hierfür zu offenbaren. Im Aufnahmeantrag hat sich der Antragsteller der Vereinssatzung zu unterwerfen.

3.  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die von der Beitragsverpflichtung befreit sind.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Kündigung der Mitgliedschaft, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage in Verzug ist. Die zweite Mahnung muss den Hinweis auf die drohende Streichung enthalten. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn in der Person des auszuschließenden Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses steht dem betroffenen Mitglied das Recht zu, eine Entscheidung der nächstfolgenden Mitglieder-Versammlung, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet, herbeizuführen. Bis dahin ruhen seine Vereinsrechte, mit Ausnahme der Beitragsverpflichtung.

§ 5 Beiträge und ihre Verwendung

Die Höhe der Beiträge, eines etwaigen Eintrittsgeldes sowie von Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  a) die Mitgliederversammlung

  b) der Vorstand

  c) das Kuratorium.

§ 7 Mitgliederversammlungen

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.

Regelmäßige Gegenstände der Beschlussfassung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und Rechnungslegung,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

  • Wahl der Rechnungsprüfer,

  • Wahl des Vorstandes.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies erforderlich ist, oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt.

  • Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei Aufgabe zur Post ausreichend ist. Die Tagesordnung ist  mitzuteilen.

  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Kein Mitglied darf mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.

  • Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  • Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Termin Anträge zur Tagesordnung einreichen. Diese sind den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

  • Der Versammlungsleiter wird aus dem übrigen Kreis des Vorstandes von diesem bestimmt.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.


§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus

a)        dem 1. Vorsitzenden,

b)        dem 2. Vorsitzenden,

c)        dem Schriftführer,

d)        dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre – jeder für sich – gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen  Vorstandes im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bestimmen, das auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von § 26 BGB.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsleiter bestimmen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Durchsetzung der Ziele des Vereins.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt, sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Diese haben das Recht beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Das Kuratorium darf Vorstands- und Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es dies für erforderlich hält.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2. Die Auflösung des Vereins kann mit 2/3 Mehrheit nur beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten ist. Sind weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten, muss der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung  mit gleicher Tagesordnung binnen vier Wochen einberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

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